Dauerbelastung im Job zwingt Jahr für Jahr viele Beschäftigte in die Knie. Der gefühlte Stress und die Belastung haben zugenommen. Als Gegenmaßnahme gegen Burnout und Stress kommen Bürohunde zunehmend in Mode. Denn Hunde gelten als gute Helfer, um psychischen Erkrankungen vorzubeugen.
Ein Hund eignet sich insbesondere aufgrund seiner Anpassungsfähigkeit als Bürotier, denn er stellt sich flexibel auf eine andere Umgebung ein. Ein geeigneter Hund kann auf Mitarbeiter entspannend wirken und die Atmosphäre auflockern. Aber auch für eine gesunde Ablenkung im stressigen Arbeitsalttag sorgen.
Vorteile eines Bürohundes
Senkung des Stresslevels
Einige Studien kamen zu dem Ergebnis, dass durch den Kontakt mit Hunden das Hormon Oxytocin ausgeschüttet wird. Dabei kann allein der Blickkontakt mit dem Hund schon dafür sorgen, dass dieses Hormon freigesetzt wird. Oxytocin wirkt blutdrucksenkend, angstlösend, entzündungshemmend, vertrauensfördernd und beruhigend. Als Anti-Stress-Hormon wirkt das Hormon gegen Depression. Und die Bürokrankheit Burnout ist ja bekanntlich nichts Anderes als eine Erschöpfungsdepression.
Ein Hund als großes Plus für das Arbeitsklima
Ein Hund verbindet. Auch Kollegen, die ansonsten nicht viel gemeinsam haben, kommt der Hund als gemeinsames Gesprächsthema entgegen. Als Rudeltier liegt es im Wesen des Hundes als eine Art „Kuppler“ zu fungieren. Auch durch das gemeinsame Kümmern um den tierischen Kollegen entsteht eine Art Wir-Gefühl im Team.
Angenehme Ablenkung und erhöhte Produktivität
Eine Ablenkung ist der Bürohund auf jeden Fall. Er erinnert die Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen daran, Pausen einzulegen, sich die Beine zu vertreten, frische Luft zu schnappen oder sich einfach nur kurz mit dem Hund zu beschäftigen. Durch diese kleinen oder auch mal längeren Pausen (zur Mittagszeit) entsteht neue frische Energie, die zur langfristigen Steigerung der Produktivität führt, die wiederum dem gesamten Team zugute kommt.
Auch die Reduzierung der krankheitsbedingten Fehltage ist ein weiterer positiver Nebeneffekt.
Bundesverband Bürohund
Viele weitere Informationen zum Thema Bürohund findest Du unter bv-bürohund.de.
Rechtliche Fragen
Bürohund: Erlaubt oder verboten?
Für begeisterte Hundebesitzer ist es teilweise gar nicht so einfach, den Arbeitsalltag und die Betreuung des Vierbeiners unter einen Hut zu bringen. Schließlich nimmt die Arbeit bei vielen Beschäftigten den größten Abschnitt des Tages ein und der Hund kommt häufig zu kurz. Ein Glück, dass es mittlerweile immer mehr Chefs gibt, bei denen Hunde am Arbeitsplatz willkommen sind.
Diversen Studien zufolge wirkt sich die Anwesenheit einer Fellnase positiv auf die Kreativität der Arbeitnehmer aus. Sie sind weniger gestresst und dadurch meist auch produktiver. Leider gilt dies jedoch nicht ausnahmslos für alle Mitarbeiter: Manche leiden an einer Allergie oder fürchten sich schlichtweg vor dem neuen Kollegen auf vier Pfoten.
Doch wie sehen die gesetzlichen Vorschriften zu Tieren am Arbeitsplatz überhaupt aus? Haben Hundeliebhaber einen Anspruch darauf, ihren Fiffi mit zur Arbeit zu bringen? Und wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber sich gegen einen Bürohund ausgesprochen hat, Arbeitnehmer sich jedoch schlichtweg darüber hinwegsetzen? Wissenswertes zum Thema Bürohund stellt das Ratgeberportal arbeitsrechte.de zur Verfügung.
Wie sehen die arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Bürohund aus?
Beschäftigten ist es nicht erlaubt, auf eigene Faust zu beschließen, ihren Vierbeiner sozusagen als neuen Kollegen auf der Arbeit einzustellen. Die wichtigste Voraussetzung für einen Bürohund ist schließlich die Zustimmung des Arbeitgebers. Ihm allein steht die Entscheidung für oder gegen Tiere am Arbeitsplatz zu.
Dies ergibt sich aus seinem Weisungsrecht, welches in § 106 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt ist. Dort heißt es:
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“
Sollte es sich demzufolge um einen Blindenhund handeln, ohne den der betroffene Mitarbeiter seiner Arbeit gar nicht erst nachkommen könnte, darf der Chef diesen normalerweise auch nicht verbieten.
Weiterhin muss er den sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz wahren. Gegen diesen würde er beispielsweise verstoßen, würde er es einem Beschäftigten gestatten, seinen Bello mit ins Büro zu bringen, einem gleichgestellten Kollegen das Ganze allerdings ohne triftigen Grund verbieten.
Wichtig: Dies heißt nicht, dass der Chef diesbezüglich eine allgemeine Entscheidung treffen muss, die sich auf alle Hunde am Arbeitsplatz bezieht. Sei es aufgrund der Rasse, der Größe, des Wesens oder schlichtweg der Erziehung: Manche Vierbeiner geben einfach einen besseren Bürohund ab als andere.
Kann der Arbeitgeber anhand diverser Fakten belegen, weshalb er sich gegen einen Hund entschieden hat, ist auch dieser Beschluss in der Regel legitim. Damit es im Endeffekt nicht zu Verwirrungen oder Unklarheiten kommt, sollten die Vorschriften für das jeweilige Unternehmen entweder in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Was geschieht bei Verstößen gegen das Verbot von Hunden im Büro?
Fürchten sich einer oder mehrere Kollegen vor Hunden oder leiden sogar unter einer Allergie, der Vierbeiner ist an und für sich jedoch ein liebes Tier, hat der Chef normalerweise noch die Option, für Bereiche im Unternehmen zu sorgen, zu denen der Bürohund keinen Zutritt hat.
Verhält es sich allerdings so, dass der neue Kollege mit der feuchten Schnauze den Arbeitsalltag eher erschwert, anstatt ihn durch seine Anwesenheit zu bereichern, bleibt Arbeitgebern wohl oder übel nichts anderes übrig, als ein Verbot auszusprechen.
Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn er die Mitarbeiter kontinuierlich durch lautes Bellen stört oder sich an Arbeitsmaterialien zu schaffen macht und diese in Mitleidenschaft zieht.
Übrigens: Auch wenn sich der Arbeitgeber in der Vergangenheit für einen Bürohund im Unternehmen ausgesprochen hat, kann er sich jederzeit eines Besseren besinnen und seine einst getroffene Entscheidung rückgängig machen.
Handelte es sich bei dem betroffenen Bürohund zunächst um einen verschmusten und braven „Arbeitskollegen“, der nach und nach jedoch immer aggressiver wurde und sogar anfing, Beschäftigte anzuknurren oder nach ihnen zu schnappen, kann er ihn auch im Nachhinein noch des Büros verweisen.
Geben sich Hundebesitzer damit allerdings nicht zufrieden und setzen sich einfach über das Verbot des Arbeitgebers hinweg, kann die darauf folgende Konsequenz zunächst einmal aus einer Abmahnung bestehen.
Wer jedoch wieder und wieder in Begleitung seines Vierbeiners im Büro aufkreuzt, obwohl diesem der Zutritt verboten wurde, kann das Ganze schlimmstenfalls mit einer verhaltensbedingten Kündigung vonseiten des Chefs enden.
Wer muss für Schäden aufkommen, die der Bürohund anrichtet?
Grundsätzlich haftet der Halter, sollte der Bürohund Arbeitseigentum beschädigt oder andere Mitarbeiter verletzt haben. Dies besagt § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist daher in den meisten Fällen Pflicht, wenn der Hund mit zur Arbeit soll.